Merkblatt für Vereinsgründer
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Ausdruck aus dem Internetangebot Finanzamt Düren

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21.11.11

Merkblatt für Vereinsgründer.

Merkblatt für Vereinsgründer


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Merkblatt für Vereinsgründer

  

Frage

Antwort

Hinweise

Welche Unterlagen muss ich dem Finanzamt bei der Gründung eines Vereins vorlegen ?

  • Satzung

  • Gründungsprotokoll

 

Es empfiehlt sich, einen Satzungsentwurf vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und vor Eintragung ins Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung einzureichen.

Die Mustersatzung für gemeinnützige Vereine enthält Formulierungshilfen.

Welches Finanzamt ist für den Verein örtlich zuständig ?

Das Finanzamt, in dessen Bezirk regelmäßig der für die Geschäftsleitung des Vereins maßgebende Wille gebildet wird.

  • Vereinsheim, Geschäftsstelle oder Büroraum des Vereins oder

  • Ort an dem die Vorstandssitzungen stattfinden oder

  • Ort an dem die/der 1. Vorsitzende wohnt.

Wie erhält der Verein eine Steuernummer ?

Das Finanzamt erteilt die Steuernummer automatisch nach Überprüfung der Satzung, des Gründungsprotokolls und des ausgefüllten Fragebogens.

 

Wie erlangt der neu gegründete Verein seine Gemeinnützigkeit ?

Wenn die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht, kann der Verein beim Finanzamt formlos eine vorläufige und befristete Bescheinigung beantragen.

Die Geltungsdauer der vorläufigen Bescheinigung beträgt höchstens 18 Monate

Was muss der Verein nach Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Bescheinigung tun ?

  • Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit;

  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben;

  • Protokolle der Mitgliederversammlungen bzw. Tätigkeitsberichts.

Das Finanzamt sendet dem Verein den Erklärungsvordruck automatisch zu.

Liegen nach Überprüfung der Erklärung und der weiteren Unterlagen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung vor, erlässt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid, aus dem sich die Gemeinnützigkeit des Vereins ergibt.

Was hat der Verein bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) zu beachten ?

Zuwendungsbestätigungen dürfen nur unter Verwendung verbindlicher, amtlich vorgeschriebener Muster ausgestellt werden.

Sowohl vorläufige Bescheinigung als auch der Freistellungsbescheid enthalten Hinweise des Finanzamts zum Abzug von Zuwendungen (Spenden) bzw. Mitgliedsbeiträgen.

Woher bekommt der Verein weitere Informationen ?

Die vom Finanzministerium NRW herausgegebene kostenpflichtige Arbeitshilfe "Vereine und Steuern" kann unter Telefonnummer 0180-3100110 oder über das Internet (www.callnrw.de/php/lettershop) bestellt werden.

Grundlegende vereinsrechtliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können der kostenlosen Broschüre des Justizministeriums NRW "Was Sie über das Vereinsleben wissen sollten" entnommen werden

Welche Ansprechpartner hat der Verein beim Finanzamt Düren

Herr Buschfeld
Frau Stollberg
Frau Serve

Tel. 02421 / 947 - 2424 
Tel. 02421 / 947 - 2413 
Tel. 02421 / 947 - 2458